Arbeit & Politik

Leiharbeit auf dem Prüfstand

Der Bundesrat hat zur geplanten Reform des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung Stellung genommen: Die Länderkammer fordert branchenübergreifenden Mindestlohn und besseren Schutz vor Missbrauch der Leiharbeit.

Die Länderkammer fordert, den Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf die Leiharbeitsbranche auszudehnen. Es sei dringend erforderlich, die Leiharbeit unverzüglich als weitere Branche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufzunehmen, heißt es in der Stellungnahme (Bundesrat-Drucksache 847/1/10).

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den in der Vergangenheit vorgekommenen Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern, der nach Darstellung der Bundesregierung mit dem geltenden Recht und tarifvertraglichen Regelungen nicht zu unterbinden ist. Zudem soll er die im Dezember 2008 in Kraft getretene Europäische Leiharbeitsrichtlinie in deutsches Recht umsetzen.

Vor allem durch den Eintritt der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit für die EU-Beitrittsländer mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien zum 1. Mai 2011 sei ein gesetzlicher Mindestlohn unumgänglich. Nur durch einen einheitlichen und grenzüberschreitend verbindlichen Branchenmindestlohn für die Leiharbeit kann gewährleistet werden, dass es nicht zu einem grenzüberschreitenden Einsatz von Leiharbeitskräften auf einem sehr niedrigen Lohnniveau kommt, so die Einschätzung des Bundesrates.

Die neue Ausnahmeregelung, nach der die Ausleihe von Arbeitnehmern dann vom Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ausgenommen ist, wenn sie zwischen Arbeitgebern nur gelegentlich erfolgt, solle entfallen. Die Vorschrift führe dazu, dass sich das Überlassen von Arbeitnehmern in diesen Fällen einer Datenerhebung und Kontrolle durch die Bundesagentur für Arbeit entziehe. Vielmehr solle diese so genannte Kollegenhilfe der Bundesagentur im Vorfeld schriftlich anzuzeigen sein. Dadurch könnten nur gelegentlich auftretende Überlassungsfälle zur Deckung eines kurzfristigen Personalbedarfs unbürokratisch und flexibel abgewickelt werden. Gleichzeitig würde der Verleih einer präventiven Kontrolle durch die Arbeitsverwaltung unterstellt. Die Arbeitgeber würden sonst in einem gewissen "Graubereich" agieren, heißt es in der Stellungnahme .

Zudem fordern die Länder, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die Neuregelung des Gesetzes nicht nachteilig in bestehende Strukturen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben eingreift.

Die Einführung der sogenannten Drehtürklausel soll daher künftig ausschließen, dass entlassene oder nicht weiter beschäftigte Arbeitnehmer zu schlechteren Bedingungen wieder in ihren ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns eingesetzt werden. Die Möglichkeit, diese Personen als Leiharbeitnehmer wieder zu beschäftigen, besteht jedoch weiterhin. Allerdings sind ihnen die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb des Entleihers.

Quelle:
PM des Bundesrates vom 11.02.2011, BR-Drucksache 847/1/10

© arbeitsrecht.de - (mst)

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