Arbeit & Politik
Versicherungsschutz während der betrieblichen Weihnachtsfeier

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Damit die Veranstaltung überhaupt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss die Feier im Interesse des Unternehmens liegen und betrieblichen Zwecken dienen. Die Zusammenkunft sollte die Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander fördern.
Die Veranstaltung muss außerdem allen Mitarbeitern offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst getragen oder zumindest gebilligt werden, zum Beispiel durch die Übernahme von Speisen und Getränken oder durch die entsprechende Freistellung während der Arbeitszeit.
Der Unfallschutz besteht auf dem Hin- und Rückweg. Problematisch wird es jedoch, wenn eine Feier sich langsam auflöst und eine Gruppe sich entscheidet, weiterzuziehen. Denn der Versicherungsschutz besteht nur solange, wie die offizielle Feier geht.
Das Sozialgericht Frankfurt hat entschieden, dass der Unfallschutz jedenfalls dann besteht, wenn noch Vorgesetzte anwesend sind (Urteil vom 24.1.2006, Az.: S 10 U 2623/03).
In einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 3 U 71/06) wird der Unfallversicherungsschutz verneint, wenn außer dem Abteilungsleiter und einem Angestellten alle anderen Mitarbeiter gegangen sind. Dies gelte auch dann, wenn das Ende der Feier nicht bestimmt ist.
Allerdings sollte der Alkoholkonsum sich in Grenzen halten. Wer bei der Weihnachtsfeier zu tief ins Glas schaut und danach verunglückt, kann sich unter Umständen nicht auf den Versicherungsschutz berufen. Laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung steigt bereits ab 0,3 Promille die Unfallgefahr im Vergleich zu einem nüchternen Fahrer um das Doppelte an. Wer beim gemütlichen Zusammensein mit den Kollegen zu oft die Tasse gehoben hat, sollte sich also lieber für die öffentlichen Verkehrsmittel oder das Taxi entscheiden.
Auf der Rückfahrt sollten Umwege oder Zwischenhalte möglichst vermieden werden, denn auch hier gilt, dass nur die direkte Strecke versichert ist.
Auch die Aufräumarbeiten im Anschluss oder am nächsten Tag unterstehen dem Schutz der betrieblichen Unfallversicherung.
Wo und wann die offizielle Weihnachtsfeier stattfindet, ist für den Versicherungsschutz unerheblich. So hat das Verwaltungsgericht Göttingen (Az.: 3 A 190/03) auch eine Finanzmitarbeiterin als versichert angesehen, die beim gemeinsamen Schlittschuhlaufen gestürzt war. Der Eissport war Bestandteil der Weihnachtsfeier und sollte die Betriebsgemeinschaft fördern.
Quelle: www.juris.de
© arbeitsrecht.de - (akr)
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