Arbeit & Politik
Ende der Diskriminierung
Die deutschen Behörden haben die vom Europäischen Gerichtshof als diskriminierend beanstandete Behandlung von Unternehmen der Baubranche aus anderen Mitgliedstaaten aufgegeben. Die Europäische Kommission hat daher beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren zu beenden.

©Europäische Kommission
Gegenstand des Verfahrens war eine 1990 zwischen Deutschland und Polen geschlossene bilaterale Vereinbarung über die Ausführung von Werkverträgen in Deutschland. Nach Auffassung des EuGH ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit: Die Vereinbarung würde gegenüber in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen in diskriminierender Weise angendet. Der Auslegung durch die deutschen Behörden zufolge konnten nur in Deutschland ansässige Unternehmen von der durch die Vereinbarung eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, auf polnische Unterauftragnehmer zurückzugreifen.
Diese konnten dann im Rahmen einer Quotenregelung ihre Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Gemäß den im Beitrittsvertrag zwischen Polen und den EU-Mitgliedstaaten vorgesehenen Übergangsbestimmungen ist Deutschland berechtigt, die Entsendung von Arbeitnehmern aus den neuen Mitgliedstaaten im Bausektor zu beschränken (bis 2011 für die Staaten, die 2004 der EU beigetreten sind und bis 2013 für Bulgarien und Rumänien). Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die Arbeiten in Deutschland ausführen wollten, konnten die Vorteile der vorstehend genannten Vereinbarung somit nicht nutzen und keine polnischen Unterauftragnehmer für die Erbringung von Dienstleistungen einsetzen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Auslegung weder den EU-Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit noch dem Beitrittsvertrag gerecht werde und leitete daher ein Verfahren gegen Deutschland ein, das zur Verurteilung Deutschlands durch den EuGH führte.
Nach dem Urteil des EuGH (Az.: C-546/07), in dem er die Rechtsauffassung der Kommission bestätigte, hat Deutschland sich bereit erklärt, die bisherige Auslegung der Bestimmungen der vorstehend genannten Vereinbarung zu ändern. Laut Mitteilung begrüßt die Europäische Kommission die Tatsache, dass diese Änderung auch für sämtliche vergleichbaren bilateralen Vereinbarungen mit anderen, seit 2004 begetretenenen Mitgliedstaaten gilt.
Die durch Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistete Dienstleistungsfreiheit ist eine der Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes. Sie gewährt insbesondere Unternehmen das Recht, unter Einhaltung bestimmter Regeln ihre Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat zu entsenden, um dort ihre Dienstleistungen zu erbringen. Das bedeutet, dass die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken ändern müssen, falls diese die Dienstleistungsfreiheit behindern. Die Dienstleistungsfreiheit bietet den Unternehmen zahlreiche Möglichkeiten, ihre Tätigkeit weiterzuentwickeln und ihre Produkte und Dienstleistungen in der gesamten EU anzubieten. Sie habe erheblich zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zum Wachstum und zu einer größeren Auswahl für die Verbraucher beigetragen, heißt es in einer Mitteilung der Europäischen Kommission.
Nach Angaben der Bundesregierung waren 2009 jahresdurchschnittlich insgesamt 16.208 Werkvertragsarbeitnehmer, darunter 9.239 aus den neuen EU-Mitgliedstaaten, in Deutschland beschäftigt. In der ersten Jahreshälfte 2010 waren es 16.500 Werkvertragsarbeitnehmer, 10.064 davon aus den neuen EU-Mitgliedstaaten.
Quelle:
PM der Europäischen Kommission v. 30.09.2010 , BT-Drucksache 17/2722
© arbeitsrecht.de - (mst)
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