Arbeit & Politik

Ein Manager schafft sich ab

Bundesbankvorstand Thilo Sarrazin hat mit seinen Äußerungen zur Integrationsfähigkeit von Ausländern für Aufsehen gesorgt. Arbeitsrechtler spekulieren jetzt über seinen Rauswurf.

Der Bundesverband der Arbeitsrichter hält die umstrittenen Äußerungen des ehemaligen Berliner Finanzsenators Thilo Sarrazin (SPD) aus dem Vorstand der Bundesbank nicht für ausreichend, um eine Kündigung zu begründen. "Die Aussagen Sarrazins, mögen sie als noch so abstrus empfunden werden, reichen kaum aus, um ihn deshalb zu entlassen", erklärte der Verbandsvorsitzende Joachim Vetter der "Neuen Osnabrücker Zeitung". Voraussetzung dafür wäre eine gravierende dienstliche Verfehlung. Es sei fraglich, ob sich diese aus privaten Meinungsäußerungen ohne Zusammenhang mit dem Amt herleiten lasse, sagte Vetter.

Privates Fehlverhalten wird in den seltensten Fällen als Kündigungsgrund anerkannt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte den Rauswurf eines Mitarbeiters in einer repräsentativen Funktion für wirksam erklärt, der in seiner Freizeit als DJ rechtsradikale Musik verbreitete. Dieses Verhalten führe auch beim Arbeitgeber zu einer Rufschädigung, meinten die Richter (Az.: 14 Sa 157/08). Zwar sind für Personalentscheidungen auf Vorstandsebene in der Regel nicht die Arbeitsgerichte zuständig, das Kriterium "Störung des Betriebsfriedens" ist aber dennoch relevant für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens.

Die Bundesbank fürchtet bereits um ihren Ruf. In einer Stellungnahme zu Sarrazins Äußerungen heißt es, die Bundesbank sei eine Institution, in der Diskriminierung keinen Platz habe. Die abwertenden Äußerungen seien geeignet, den Betriebsfrieden erheblich zu beeinträchtigen, zumal zahlreiche Mitarbeiter einen Migrationshintergrund haben und die Öffentlichkeit die Aussagen Sarrazins zunehmend der Institution zurechnen würden. Sarrazin missachte fortlaufend seine Verpflichtung, sich in einer Weise zu verhalten, die das Ansehen der Bundesbank und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Bundesbank aufrecht erhält und fördert.

Der Vorstand will nach einer Anhörung über die weiteren Schritte entscheiden. 

Quelle:
PM der Deutschen Bundesbank v. 30.08.2010, Urteil des LAG Hamm v. 04.11.2008

© arbeitsrecht.de - (mst)

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