Arbeit & Politik

Ferienjobs - was ist erlaubt?

Für viele Jugendliche heißt es in den Sommerferien ab in den Urlaub. Wer zu Hause bleibt und sein Taschengeld aufbessert, sollte einiges beachten.

Minijobs auf 400-Euro-Basis sind steuerfrei. Sozialversicherungsbeiträge fallen hierbei nicht an, und zwar unabhängig vom Verdienst.

Minderjährige Schülerinnen und Schüler können allerdings nicht jede beliebige Tätigkeit annehmen. Wer was und wie lange arbeiten darf, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Jugendliche dürfen keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben, bei denen sie beispielsweise Lärm oder extremen Witterungsverhältnissen ausgesetzt sind. Arbeit an Wochenenden und Feiertagen ist ebenfalls für Minderjährige untersagt.

Schüler unter 13 Jahren dürfen generell nicht beschäftigt werden.

13- bis 15-jährige Schüler brauchen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Sie dürfen  höchstens zwei Stunden täglich mit leichten, kindgerechten Tätigkeiten Taschengeld hinzuverdienen. Dazu gehören etwa Babysitten, Zeitungen austragen und Nachhilfe geben.

Schulpflichtige ab 15 Jahren dürfen ganztags zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends arbeiten, allerdings maximal 40 Wochenstunden und vier Wochen im Jahr. Zwischen den einzelnen Schichten müssen mindestens zwölf Stunden Freizeit liegen.

Für Jugendliche, die bereits einen Schulabschluss besitzen, gilt: höchstens 50 Tage pro Jahr oder zwei Monate hintereinander jobben. Was darüber hinaus geht, ist kein Ferienjob mehr.

Für volljährige Schüler gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht. Sie dürfen sowohl in den Ferien als auch neben der Schule einen Minijob ausüben.

Wichtig: Der Verdienst des Kindes sollte nicht den Freibetrag für das Kindergeld überschreiten. Anspruch auf Kindergeld besteht nur bei einem Jahreseinkommen des Kindes von bis zu 8.004 Euro. Verdient das Kind mehr, muss das Kindergeld zurückgezahlt werden.

Die Freibetragsgrenze für hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler wurde auf 1.200 Euro angehoben. So steht Kindern von Arbeitslosengeld II-Empfängern schon in den kommenden Sommerferien das selbst verdiente Geld vollständig zur Verfügung.

Quelle:
PM REGIERUNGonline vom 06.07.2010

© arbeitsrecht.de – (mst)

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