Rechtsprechung
"Stromklau" kein Kündigungsgrund
Das Aufladen eines Elektrorollers am Arbeitsplatz, wodurch dem Unternehmen ein Schaden von 1,8 Cent entstanden ist, rechtfertigt keine Kündigung. Eine Abmahnung ist laut Landesarbeitsgericht Hamm ausreichend.
Ein 41-jähriger Netzwerkadministrator hatte sich gegen seine Kündigung gewehrt. Im Mai 2009 hatte er sich für einige Tage einen Elektroroller gemietet, den er auch am Freitag, den 15.05.2009 zur Fahrt in den Betrieb nutzte. Dort schloss er den Roller im Vorraum zum Rechenzentrum der Beklagten an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Nachdem er den Roller etwa eineinhalb Stunden aufgeladen hatte, nahm er den Akku nach Aufforderung seines Vorgesetzten vom Netz. Durch das Aufladen sind Stromkosten von etwa 1,8 Cent entstanden.
Am 27.05.2009 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30.11.2009. Der Arbeitnehmer habe ein Vermögensdelikt begangen, so die Begründung des Arbeitgebers. Er habe heimlich auf Kosten der Firma seinen privaten Elektroroller aufgeladen.
Die Berufung des Arbeitgebers blieb vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm ohne Erfolg. Das LAG hat im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese geht zulasten der beklagten Arbeitgeberin aus. Berücksichtigt hat das Gericht dabei den geringen Schaden von 1,8 Cent, die 19–jährige Beschäftigungsdauer und den Umstand, dass im Betrieb Mobiltelefone aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, was der Arbeitgeber nicht unterbunden hatte. Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden können, meinten die Richter.
Auch der von der Arbeitgeberin gestellte Auflösungsantrag blieb ohne Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte ihn im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe zwischen den Instanzen durch sein Verhalten gegenüber den Medien eine Situation herbeigeführt, die es Ihr unzumutbar mache, ihn weiter zu beschäftigen. Als über seinen Fall im Fernsehen berichtet werden sollte, hatte er Handzettel im Betrieb verteilt, die auf die Sendung hinwiesen. Durch seinen reißerischen Auftritt in den öffentlichen Medien habe er dem Ansehen des Unternehmens massiv geschadet. Außerdem habe der Kläger in einer E-Mail an den Geschäftsführer Anschuldigungen gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten erhoben, die die Arbeitgeberin selbst als emotionalen Rundschlag ansieht.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründe dies nicht, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwartet werden könne. Der Systemadministrator sei nicht von sich aus an die Medien herangetreten. Sein Verhalten sei durch die emotionale Ausnahmesituation während des Prozesses erklärbar.
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