Rechtsprechung

Wohlwollendes Arbeitszeugnis kann vereinbart werden

Hat der Arbeitgeber einem gekündigten Mitarbeiter vertraglich ein Zeugnis zugesichert, das dem beruflichen Fortkommen dienlich sein soll, darf er von dem eingereichten Entwurf nicht ohne weiteres abweichen. Das geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.

Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses hatte eine Angestellte mit ihrem Ex-Arbeitgeber einen Vergleich geschlossen. Dieser enthielt die Verpflichtung zu einer vorteilhaften Beurteilung. Grundlage war eine Entwurfsfassung des Arbeitszeugnisses, erstellt von der Mitarbeiterin selbst. Davon sollte das Unternehmen nur bei "grober Unrichtigkeit" der Angaben abweichen dürfen.

Im Zeugnis waren dann einige Passagen aus dem Entwurf umformuliert, ohne dass das Unternehmen die Änderungen begründet hatte.

Dieses Vorgehen wertete das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm als unzulässig. Der Arbeitgeber hätte vortragen müssen, warum die Entwurfsfassung aus seiner Sicht grob unrichtig war. Ohne einen solchen Vortrag sei er an den Wortlaut des Entwurfs gebunden. Der Mitarbeiterin sei es angesichts des Kündigungsschutzprozesses gerade darum gegangen, mit der Regelung im Vergleich auf den Inhalt des Zeugnisses weitgehend Einfluss zu nehmen und einen zweiten Rechtsstreit zu vermeiden. Selbst wenn das Unternehmen beabsichtigt hätte, durch Streichen der teilweise auffällig vielen Superlative Misstrauen von potentiellen Arbeitgebern vorzubeugen, ändere dies nichts daran, dass keine grobe Unrichtigkeit vorliege, so die Richter.

Quelle:

LAG Hamm, Beschluss vom 04.08.2010
Aktenzeichen: 1 Ta 196/10
Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen

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