Rechtsprechung

Auskunftsanspruch bei Bonuszahlungen

Beschäftigte können von ihrem Arbeitgeber Informationen über die Berechnung und die Voraussetzungen betrieblicher Bonuszahlungen verlangen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.

Ein Arbeitnehmer, der hauptsächlich als Service-Techniker auf Ölfeldern und gelegentlich in der Werkstatt zum Einsatz kam, hatte gegen Bonuszahlungen seines Unternehmens geklagt. Bis zum Jahr 2005 erhielten alle Mitarbeiter am Standort Bonuszahlungen, die sich nach dem Unternehmensergebnis richteten. Danach führte der Arbeitgeber einen neuen Bonusplan ein, der Sonderzahlungen von bestimmten Leistungsstufen auf Unternehmensebene und der Erfüllung persönlicher Zielvereinbarungen und –vorgaben abhängig machte. Die Gruppe der Field-Service-Mitarbeiter, denen der Techniker angehörte, erhielt zwar einen so genannten Feldbonus für die Arbeit auf den Ölfeldern. Von den Bonuszahlungen für die Werkstattarbeiter waren sie ausgenommen. Damit werde er gegenüber den Werkstattmitarbeitern benachteiligt, die bis auf die zeitliche Gewichtung die gleiche Arbeit verrichten würden wie er, meinte der Techniker. Er verlangte umfassende Informationen zum Bonussystem sowie die Zahlung der Sonderzulage.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen sprach dem Techniker ein Auskunftsrecht zu, weil es möglich erschien, dass er aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls die Bonuszahlung verlangen konnte. Im Arbeitsverhältnis gäbe es besondere Rücksichtnahmepflichten, begründeten die Richter ihr Urteil. Wenn es für den Arbeitgeber keine übermäßige Belastung darstelle, die Informationen zusammenzustellen, die der Mitarbeiter begehrt, müsse ihm die Auskunft erteilt werden. Damit soll das Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern beseitigt werden – der Mitarbeiter soll die Möglichkeit haben, seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis wahrnehmen zu können. Die dafür benötigten Informationen muss ihm der Arbeitgeber erteilen.

Es gebe keinen sachlichen Grund, dem Techniker die Bonuszahlung zu verwehren, heißt es im Urteil weiter. Weder die unterschiedliche Arbeitszeit noch das hohe Grundgehalt und die Auszahlung des Feldbonus könnten die unterschiedliche Einordnung von Werkstattmitarbeitern und Service-Technikern rechtfertigen. Es spiele auch keine Rolle, dass den Werkstattmitarbeitern der Bonus freiwillig ausgezahlt werde.

Das LAG hat die Sache an das Arbeitsgericht Celle zurück verwiesen. Wenn der Arbeitgeber die notwendigen Informationen zu seinem Bonussystem vorgelegt hat, wird es entscheiden, in welcher Höhe dem Techniker Zahlungen zustehen. 

Quelle:

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2010
Aktenzeichen: 10 Sa 1574/08
Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Arbeitsgerichtsbarkeit

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