Rechtsprechung
Unwissenheit kann vor Entlassung wegen Beleidigung schützen
Beschimpft ein Mitarbeiter Kunden seines Arbeitgebers, kann eine sofortige fristlose Kündigung überzogen sein. Der Betreffende müsse schon wissen, dass zu der angegriffenen Person Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, entschied das Landesarbeitsgericht in Kiel.
Der Kläger, ein LKW-Fahrer, war bei der Warenlieferung für ein Einkaufszentrum auf das Parkdeck des Geschäfts eingebogen. Dort hatte ihn ein Mann mit dem Hinweis gestoppt, er könne wegen der beengten Verhältnisse nicht einfach weiterfahren. Dies wollte der Kläger nicht einsehen und bezeichnete sein Gegenüber im darauf folgenden Wortgefecht mehrfach als "Arschloch". Im Nachhinein stellte sich heraus, dass es sich beim Angegriffenen um den Liegenschaftsverwalter der Filiale gehandelt hatte. Das hatte der Kläger nicht gewusst. Trotzdem wurde ihm wegen der Beleidigungen fristlos gekündigt.
Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschied.
Zwar sei die Bezeichnung von Kunden des Arbeitgebers als "Arschloch" grundsätzlich geeignet, um eine fristlose Kündigung zu begründen. Allerdings müssten auch immer die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (§ 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch). Offensichtlich habe der Kläger nicht erkannt, dass er einen Kunden seines Arbeitgebers beschimpfte. Auch habe es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt aus der konkreten Situation heraus gehandelt. Die angemessene Reaktion des Arbeitgebers wäre deshalb eine Abmahnung gewesen, so die Richter.
Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.
Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung
Damentoilette gefilmt - Verdachtskündigung
26.10.2011 | Ein Mitarbeiter, der die fristlose Kündigung erhalten hatte wegen des Verdachts, auf der Damentoilette seines Arbeitgebers eine Kamera installiert zu haben, erhält ein wohlwollendes Zeugnis. Das ist das Ergebnis des gerichtlichen Vergleichs. [mehr]
Anforderung an die Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung
26.03.2008 | Ein Arbeitnehmer ist vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat auch dann in ausreichendem Maße angehört worden, wenn er keine Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte. [mehr]
Kassenfehlbestand: Kündigung nur bei eindeutigen Indizien
17.07.2007 | Fehlt in der Kasse eines Betriebes Geld, so kann einem Mitarbeiter nur dann auf Verdacht gekündigt werden, wenn eindeutige Indizien vorliegen. [mehr]
Beleidigung eines Vorgesetzten rechtfertigt Kündigung
25.09.2006 | Die Beleidigung eines Vorgesetzten rechtfertigt regelmäßig eine fristlose Kündigung, die allenfalls in Einzelfällen - etwa wegen einer langen Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters - sozial nicht gerechtfertigt sein kann. [mehr]
Fristlose Kündigung wegen Vergleich von betrieblichen Verhältnissen mit Konzentrationslager
05.10.2006 | Der Vergleich von Verhältnissen in einem Betrieb mit einem Konzentrationslager kann eine fristlose Kündigung - auch ohne vorherige Abmahnung - rechtfertigen. [mehr]
Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:
Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Verdachtskündigung
29.01.2010 | Unter diesem Begriff werden alle Tatbestände definiert, in denen die Kündigung nicht auf einer vom Gekündigten begangenen schuldhaften Pflichtverletzung selbst, sondern allein darauf gestützt wird, der Gekündigte stehe im Verdacht, die Vertragsverletzung – meist eine Straftat oder einen Vertrauensbruch – begangen zu haben. [mehr]
Newsletter
Die Verdachtskündigung (19/2007)
12.09.2007 | Obwohl die Kündigung wegen eines bloßen Verdachts dem rechtsstaatlichen Grundatz der Unschuldvermutung zuwiderläuft, lässt sie das Bundearbeitsgericht nach wie vor zu - wenn denn die engen Voraussetzungen erfüllt sind. [mehr]
Aus den Zeitschriften
Arbeit und Recht: Maultaschen entwendet - Bagatellkündigung
22.02.2010 | Das viel beachtete Maultaschen-Urteil aus dem letzten Jahr ist ein Beispiel für die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines Bagatelldelikts. Jetzt reagiert der Gesetzgeber. [mehr]