Rechtsprechung
Frist für Entschädigung wegen Diskriminierung rechtmäßig
Bewerber müssen Entschädigungen wegen Diskriminierungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz innerhalb von zwei Monaten fordern. Die gesetzliche Regelung in Deutschland ist europarechtskonform, urteilte der Europäische Gerichtshof.
Geklagt hatte eine Bewerberin auf eine Stelle im Call-Center der Firma Deutsche Büro Service GmbH. Das Unternehmen hatte laut Stellenanzeige für das junge Team motivierte Mitarbeiter zwischen 18 und 35 Jahren gesucht. Nachdem die damals 41-Jährige am 22. November 2007 eine Absage erhalten hatte, stellte sich heraus, dass am gleichen Tag zwei jüngere Bewerber eingestellt worden waren. Mit ihrer Klage vom 29. Januar 2008 forderte sie vor dem Arbeitsgericht Hamburg eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nach § 15 AGG. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab – die Bewerberin hätte die achtwöchige Frist nicht eingehalten, um die Entschädigung geltend zu machen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg wandte sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der sollte entscheiden, ob die Acht-Wochen-Frist in der deutschen Regelung rechtmäßig ist, was die Klägerin bezweifelt hatte.
Sie ist rechtmäßig, entschieden die Richter in Luxemburg. Allerdings nur, wenn der Fristbeginn daran geknüpft werde, wann der Bewerber von der Ablehnung erfahre. Das müssten die nationalen Gerichte beachten. Daraus folgt für deren Auslegung, dass die Frist nicht zwangsläufig mit dem Zugang der Ablehnung beginne, sondern mit dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer von der behaupteten Diskriminierung Kenntnis erlangt. Unter diesen Umständen sei die Regelung im AGG nicht zu beanstanden, wenn nicht andere vergleichbare Regelungen existieren, die für die Betroffenen günstiger sind.
Ob es andere günstigere Fristen gibt, die für vergleichbare Fallgestaltungen eingreifen, muss das LAG Hamburg entscheiden.
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