Rechtsprechung

Spesen für Leiharbeitnehmer

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können Leiharbeitnehmer ihre Verpflegungskosten steuerlich geltend machen, wenn ihr Arbeitsort regelmäßig wechselt.

Ein Hafenarbeiter, der von seinem Arbeitgeber an andere Firmen verliehen worden war, hatte in seiner Steuererklärung den so genannten Verpflegungsmehraufwand gefordert. Dafür, dass er sich während der Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte aufhielt und sich nicht so günstig wie zu Hause verpflegen konnte, meldete er sechs Euro je Tag als Werbungskosten an, die das Finanzamt berücksichtigen sollte. Die Behörde und das Finanzgericht lehnten das ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dem Leiharbeitnehmer die Steuervergünstigung zusteht. Er habe keine regelmäßige Arbeitsstätte, sondern werde je nach Bedarf der Kunden seines Arbeitgebers an unterschiedlichen Orten eingesetzt. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Tätigkeit davon ausgehen könne, dauerhaft am selben Einsatzort zu arbeiten. Das könnten Leiharbeitnehmer aber gerade nicht, so die Richter.

Ob für Leiharbeitnehmer, die während der gesamten Dienstzeit nur einem Kunden überlassen werden, etwas anderes gilt, lies der BFH offen.

Das Finanzgericht muss nun klären, ob die Höhe der Forderung – sechs Euro für 206 Tage – gerechtfertigt ist.

Quelle:

BFH, Urteil vom 17.06.2010
Aktenzeichen: VI R 35/08
Rechtsprechungsdatenbank des BFH

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