Rechtsprechung

Bundesarbeitsgericht durfte Mangold-Urteil anwenden

Das sog. Mangold-Urteil des EuGH, mit dem die deutsche Befristungsregelung für ältere Arbeitnehmer gekippt wurde, stellt keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Kompetenzüberschreitung dar.

Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Automobilzulieferung, das im Februar 2003 mehrere befristete Arbeitsverträge mit zuvor arbeitslosen Personen schloss, ohne für die Befristung einen sachlichen Grund zu haben. Nach der damals geltenden Fassung von § 14 Abs. 3 Satz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) konnte von dem Grundsatz, dass es zur Begründung befristeter Arbeitsverhältnisse eines sachlichen Grundes bedarf, abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war von der Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage eingestellt worden. Später machte er gegenüber ihr die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags geltend. Sein Begehren auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses und auf Weiterbeschäftigung hatte vor dem BAG Erfolg.

Das BAG stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Befristung geendet habe. Nationale Gerichte dürften § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG nicht anwenden, weil sie insoweit an das Urteil des EuGH (v. 22.11.2005 - C-144/04; Rechtssache Mangold) gebunden seien.

Danach sei eine nationale Regelung wie § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG mit der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG und dem allgemeinen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung unvereinbar. Da das Urteil des Europäischen Gerichtshofs unmissverständlich sei, bedürfe es keiner erneuten Vorlage. Obwohl die im Streit stehende Befristungsabrede vor dem Mangold-Urteil getroffen wurde, lehnte das Bundesarbeitsgericht es ab, § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG aus Gründen des gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Vertrauensschutzes anzuwenden.

Das beschwerdeführende Unternehmen sieht sich durch das Urteil des BAG in seiner Vertragsfreiheit und in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.

Der BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist nicht deswegen in ihrer Vertragsfreiheit verletzt, weil das angegriffene Urteil des BAG auf einer unzulässigen Rechtsfortbildung des EuGH beruht und das Mangold-Urteil deshalb als sogenannter Ultra-vires-Akt in Deutschland nicht hätte angewendet werden dürfen.

Wie der Senat in seinem Lissabon-Urteil festgestellt hat, darf die Ultra-vires-Kontrolle von Handlungen der europäischen Organe und Einrichtungen durch das Bundesverfassungsgericht nur europarechtsfreundlich ausgeübt werden. Sie kommt deshalb nur in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe und  Einrichtungen hinreichend qualifiziert ist. Dies setzt voraus, dass das Handeln der Unionsgewalt offensichtlich kompetenzwidrig ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und Europäischer Union zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt.

Bei der Kontrolle von Handlungen der europäischen Organe und Einrichtungen hat das BVerfG die Entscheidungen des EuGH grundsätzlich als verbindliche Auslegung des Unionsrechts zu beachten. Soweit der Europäische Gerichtshof die aufgeworfenen Fragen noch nicht geklärt hat, ist ihm deshalb vor der Annahme eines Ultra-vires-Akts die Gelegenheit zur Auslegung der Verträge sowie zur Entscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der fraglichen Handlungen zu geben.

Hieran gemessen hat das BAG die Tragweite der Vertragsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht verkannt. Der Europäische Gerichtshof hat seine Kompetenzen durch das in dem Mangold-Urteil gefundene Ergebnis jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert verletzt.

Dies gilt insbesondere für die Herleitung eines allgemeinen Grundsatzes des Verbots der Altersdiskriminierung. Es kann dahinstehen, ob sich ein solcher Grundsatz aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den völkerrechtlichen Verträgen der Mitgliedstaaten ableiten ließe. Denn auch eine unterstellte, rechtsmethodisch nicht mehr vertretbare Rechtsfortbildung des EuGH würde erst dann eine hinreichend qualifizierte Verletzung seiner Kompetenzen darstellen, wenn sie auch praktisch kompetenzbegründend wirkte.

Mit der Herleitung eines allgemeinen Grundsatzes des Verbots der Altersdiskriminierung wurde aber weder eine neue Kompetenz für die Europäische Union begründet noch eine bestehende Kompetenz ausgedehnt. Insoweit hatte bereits die Intidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG das Verbot der Altersdiskriminierung für arbeitsvertragliche Rechtsbeziehungen verbindlich gemacht und damit Auslegungsspielräume für den EuGH eröffnet.

Die Beschwerdeführerin ist auch nicht deswegen in ihrer Vertragsfreiheit verletzt, weil das angegriffene Urteil des BAG keinen Vertrauensschutz gewährt hat.

Das Vertrauen in den Fortbestand eines Gesetzes kann nicht nur durch die rückwirkende Feststellung seiner Nichtigkeit durch das BVerfG, sondern auch durch die rückwirkende Feststellung seiner Nichtanwendbarkeit durch den EuGH berührt werden.

Die Möglichkeiten mitgliedstaatlicher Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz sind jedoch unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt. Vertrauensschutz kann von den mitgliedstaatlichen Gerichten demnach nicht dadurch gewährt werden, dass sie eine nationale Regelung, deren Unvereinbarkeit mit Unionsrecht festgestellt wurde, für die Zeit vor Erlass der Vorabentscheidung
anwenden.

In der Rechtsprechung des EuGH finden sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass es den mitgliedstaatlichen Gerichten verwehrt wäre, sekundären Vertrauensschutz durch Ersatz des Vertrauensschadens zu gewähren. Zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes ist deshalb zu erwägen, in Konstellationen der rückwirkenden  Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes infolge einer Entscheidung des EuGH innerstaatlich eine Entschädigung dafür zu gewähren, dass ein Betroffener auf die gesetzliche Regelung vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat.

Hieran gemessen hat das BAG die Tragweite eines verfassungsrechtlich zu gewährenden Vertrauensschutzes nicht verkannt.

Wegen des gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs durfte es sich außer Stande sehen, Vertrauensschutz dadurch zu gewähren, dass es die zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Ein ohne Verstoß gegen den Anwendungsvorrang möglicher Anspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik Deutschland für Vermögenseinbußen, die die Beschwerdeführerin durch die Entfristung des Arbeitsverhältnisses erlitten hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BAG.

Die Beschwerdeführerin wurde schließlich nicht dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen, dass das BAG das Verfahren nicht an den EuGH vorgelegt hat. Das BAG nahm insoweit vertretbar an, nicht zur Vorlage verpflichtet zu sein.

Quelle:

BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010
Aktenzeichen: 2 BvR 2661/06
PM des BVerfG Nr. 69/10 v. 26.08.2010

© arbeitsrecht.de - (ts)

Artikel drucken
  • Xing
  • deli.cio.us

Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung

Sachgrundlose Befristung mit älteren Arbeitnehmern

17.10.2008 | Nachdem bereits die Befristungsmöglichkeit in § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG a.F. wegen unzulässiger Diskriminierung wegen des Alters von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf, hat der EuGH nun zu überprüfen, ob auch § 14 Abs. 3 S. 1 TzBfG a.F. mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. [mehr]

Zahnärztliche Altersgrenze von 68 Jahren europarechtswidrig?

22.07.2008 | In einem Rechtsstreit über die Höchstaltersgrenze für Vertragszahnärzte hat das SG Dortmund beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Auslegung des europarechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung zu bitten. [mehr]

EuGH: Entlassung von Arbeitnehmern wegen Versetzung in den Ruhestand

09.03.2009 | Eine nationale Rechtsvorschrift, die eine Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters vorsieht, kann gerechtfertigt sein, wenn sie ein verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung eines rechtmäßigen sozialpolitischen Ziels aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung darstellt. [mehr]

EuGH: Diskriminierung auch ohne Diskriminierungsopfer möglich

11.07.2008 | Die öffentlichen Äußerungen eines Arbeitgebers, dass er keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft einstellt, begründen eine unmittelbare Diskriminierung, auch wenn es an einer identifizierbare Person, die sich für ein Opfer dieser Diskriminierung hält, fehlt. [mehr]

Diskriminierung wegen Betreuung eines behinderten Kindes

18.07.2008 | Erfährt ein Arbeitnehmer, der selbst nicht behindert ist, aber Pflegeleistungen für sein behindertes Kind erbringt, aufgrund dieser Situation eine Benachteiligung durch den Arbeitgeber, so verstößt diese Behandlung gegen das - in der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf enthaltene - Diskriminierungsverbot. [mehr]

Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:

Gesetzgebung

Antidiskriminierungsrichtlinien der EU-Kommission umgesetzt

22.03.2010 | Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der Fraktion "Bündnis 90/ Die Grünen" Stellung bezogen. Diese wollte wissen, was Deutschland wegen der mangelhaften Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien zu tun gedenkt. [mehr]

EU-Kommission klagt gegen Benachteiligung behinderter Arbeitnehmer

17.02.2010 | Die EU-Kommission will die Rechte behinderter Arbeitnehmer in Deutschland mit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof stärken. [mehr]

Arbeitshilfen

Rechtslexikon: Zeitbefristung

29.01.2010 | Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund i.S.d. Abs. 1 nur bis zur Dauer von zwei Jahren und nur bei einer erstmaligen Einstellung möglich (dies soll demnächst geändert werden). [mehr]

Arbeit & Politik

Anträge zur Streichung der "sachgrundlosen Befristung" scheitern

05.10.2010 | Bei einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales hat sich die Mehrheit der geladenen Experten für eine Beibehaltung der sogenannten "sachgrundlosen Befristung" bei Arbeitsverhältnissen auf Zeit ausgesprochen. [mehr]

Kein Trend zum Turbo-Arbeitsmarkt

08.10.2010 | Weder in Deutschland noch in anderen europäischen Ländern sind die Erwerbskarrieren instabiler geworden, berichtet das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Die Durchschnittsdauer der Betriebszugehörigkeit von Arbeitnehmern in Deutschland beträgt knapp elf Jahre. [mehr]

Die neue Altersbefristung zum 1. Mai 2007 (12/2007)

06.06.2007 | Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat der erleichterten sachgrundlosen Befristung mit älteren Arbeitnehmern einen Riegel vorgeschoben und damit wohl gerade noch verhindert, dass die sog. 52er-Regelung von den Europarichtern einkassiert wird. [mehr]

Lebensalterbefristung nicht mehr zulässig (10/2006)

10.05.2006 | Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat die so genannte 52er-Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz gekippt und damit zeitlich uneingeschränkte, sachgrundlose Befristungen mit älteren Arbeitnehmern auch für die Vergangenheit für unwirksam erklärt. [mehr]

Aus den Zeitschriften

Arbeit und Recht: Durchsetzung von Entfristungsansprüchen

15.11.2011 | Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur sachgrundlosen Befristung stellt sich für Rechtsanwälte die Frage, ob und wie im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Mandats der Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag noch durchgesetzt werden kann. [mehr]