Rechtsprechung
Altersgrenze für Flugbegleiter
Eine tarifliche Altersgrenze für Flugbegleiter, die den Eintritt in den Ruhestand mit 60 Jahren vorsieht, ist unzulässig. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

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Eine Flugbegleiterin sollte entsprechend der Regelung im Tarifvertrag mit 60 Jahren in den Ruhestand geschickt werden. Mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht hatte sie sich gegen diese Regelung gewandt. Begründung: Für diese Altersgrenze für Kabinenpersonal gebe es keinen sachlichen Grund. Aus Sicht der Fluggesellschaft war die Regelung gerechtfertigt. Es gelte, Sicherheitsrisiken vorzubeugen, die – etwa bei Evakuierungen – auftreten könnten, wenn die Leistungsfähigkeit des Kabinenpersonals altersbedingt nachlasse. Die Mitarbeiter seien mit dem Cockpitbesatzungen vergleichbar, für die ebenfalls die Altersgrenze von 60 Jahren gelte.
Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gaben der Flugbegleiterin Recht. Beim Einsatz von Kabinenpersonal bestehe kein annähernd vergleichbares Risiko für die Sicherheit des Flugverkehrs wie beim Einsatz von Cockpit-Personal, für das nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine Altersgrenze von 60 Jahren sachlich gerechtfertigt ist, lautet die Begründung der Erfurter Richter.
Altersgrenzen seien vor Erreichen des Rentenalters rechtmäßig, wenn sie der Vermeidung von Gefahren dienen. Es entspreche zwar der Lebenserfahrung, dass die Leistungsfähigkeit mit steigendem Alter nachlasse. Das Landesarbeitsgericht habe dennoch richtig entschieden, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, die eine ernsthafte Gefährdung von Leben und Gesundheit der Passagiere, der Flugbesatzung oder der Personen in den überflogenen Gebieten befürchten ließen. Die tarifliche Regelung in § 47 MTV Nr. 11 ist unwirksam und stellt keinen sachlichen Befristungsgrund nach § 14 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) dar.
Die Altersgrenze lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass den betroffenen Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt werde, eine tariflich geregelte Übergangsversorgung zu erhalten. Denn nur bei sachlich gerechtfertigten Altersgrenzen sorge der finanzielle Ausgleich dafür, dass diese „noch eher zumutbar“ seien.
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