Rechtsprechung

Diskriminierung von Bewerbern

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in drei Entscheidungen mit Benachteiligungen bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz auseinandergesetzt. Dabei ging es um Alter und Eignung der Kandidaten und um den Zeitpunkt der Bewerbung.

Im ersten Fall suchte eine juristische Fachzeitschrift nach jungen engagierten Volljuristen/-juristinnen. Der Verlag stellte schließlich eine 33-jährige Bewerberin ein. Der erfolglose Stellenbewerber Jahrgang 1958 verlangte 25.000 Euro Entschädigung wegen Altersdiskriminierung und Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass Arbeitgeber Stellen altersneutral ausschreiben müssen, wenn die Stelle keine bestimmten Altersanforderungen mit sich bringt. Die unzulässige Stellenausschreibung sei als Indiz dafür anzusehen, dass der Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei. Ein Jahresgehalt als Schadensersatz stehe ihm jedoch nicht zu, da er nicht nachweisen konnte, dass er ohne Diskriminierung die Stelle bekommen hätte. Als Entschädigung erhielt er ein Monatsgehalt. (Az.: 8 AZR 530/09)

Das zweite Verfahren führte ein schwerbehinderter Ingenieur. Als er sich auf die ausgeschriebene Stelle eines Entwicklungsingenieurs bewarb, war diese bereits vergeben, die Online-Ausschreibung allerdings noch nicht gelöscht. Der Bewerber rügte eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung.

Die Erfurter Richter stellten klar, dass keine Diskriminierung des Interessenten vorliegen kann, wenn die Stelle bereits vor dessen Bewerbung vergeben ist, zumal der Arbeitgeber keine Bewerbungsfrist angegeben hatte. Ob in solchen Fällen Schadensersatz wegen der unnötigen Bewerbung geltend gemacht werden kann, war nicht Gegenstand des Verfahrens. (Az.: 8 AZR 370/09)

Bei der dritten Diskriminierungsklage verlangte eine abgelehnte Bewerberin türkischer Herkunft mit der Begründung eine Entschädigung, sie sei wegen ihrer Religion und wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden. Die ausgebildete Reiseverkehrskauffrau, die nach der Ausbildung in Integrationsprojekten für Menschen mit Migrationshintergrund gearbeitet hatte, hatte sich bei einer Organisation der evangelischen Kirche auf eine Sozialpädagogenstelle beworben. In der Ausschreibung war ausdrücklich ein entsprechendes Fachstudium gefordert.

Um von einer Diskriminierung ausgehen zu können, müssten die Bewerber untereinander vergleichbar sein, lautet die Entscheidung das BAG. Anders als die erfolgreiche Bewerberin habe die Klägerin kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorzuweisen, das aber Voraussetzung für die Einstellung war. Es sei nicht zu beanstanden, entsprechende Anforderungen an Bewerber zu stellen. (Az.: 8 AZR 466/09)

Quelle:

BAG, Urteile vom 19.08.2010
Aktenzeichen: 8 AZR 530/09, 8 AZR 370/09, 8 AZR 466/09
Pressemitteilungen des BAG

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