Rechtsprechung
Nachträgliche Vereinbarung von Altersteilzeit
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist es dem Arbeitnehmer überlassen, welche Form der Altersteilzeit – Block- oder Teilzeitmodell – er beim Arbeitgeber beantragt. Die rückwirkende Vereinbarung von Altersteilzeit ist nur eingeschränkt möglich.
Ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung hatte zum 1. April 2007 Altersteilzeit im Teilzeitmodell beantragt. Diesen Antrag hatte der Arbeitgeber mit dem Hinweis auf dringende betriebliche Gründe abgelehnt. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren – nach Beginn der ursprünglich beantragten Altersteilzeit – verlangte der Mitarbeiter hilfsweise, das Blockmodell zu bewilligen.
Die Altersteilzeit müsse aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen vor ihrem Beginn vereinbart werden, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Nur ausnahmsweise, wenn der Arbeitnehmer vor Gericht die Altersteilzeit durchgesetzt habe, sei die rückwirkende Aufnahme möglich.
Welches Altersteilzeitmodell er seinem Arbeitgeber anbiete, könne der Arbeitnehmer entscheiden. Es sei auch möglich, beispielsweise vorrangig das Blockmodell zu fordern, im Falle der Ablehnung das Teilzeitmodell oder umgekehrt. Der Arbeitgeber müsse dann im Rahmen seines Direktionsrechts prüfen, wie er die Arbeitszeitverteilung regelt, so das BAG. Er kann den Antrag auch vollständig ablehnen, sofern gewichtige betriebliche Belange dagegen sprechen.
Das können nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg etwa Gesichtspunkte der Kostenreduzierung sein (Urteil v. 26.07.2010, Az.: 5 LA 435/08).
Das BAG hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zurückverwiesen, da noch geklärt werden muss, ob der Mitarbeiter einen Anspruch auf einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Teilzeitmodell hat.
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