Rechtsprechung
Leistungsfähigkeit als Kündigungsgrund
Für eine Kündigung wegen schlechter Leistungen des Arbeitnehmers ist dessen individuelles Leistungsvermögen maßgeblich. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Eine Kassiererin hatte von ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten, weil wiederholt Kassendifferenzen aufgetreten waren. Darin sah der Arbeitgeber eine Minderleistung. Die Kassiererin sei den Anforderungen nicht gewachsen. Zuvor hatte er die Mitarbeiterin dreimal abgemahnt. Die Fehlbeträge zeigten, dass die Klägerin trotz der Abmahnungen immer wieder beim Kassieren die gebotene Konzentration und Sorgfalt vermissen lasse. Eine andere Beschäftigung, bei der sie nicht an der Kasse arbeiten müsste, sei nicht möglich, so dass die Kündigung nicht vermeidbar gewesen wäre, argumentierte der Arbeitgeber.
Die Kündigung war nicht rechtens, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. Der Arbeitnehmer müsse tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann. Die Leistungspflicht sei nicht starr, sondern dynamisch und orientiere sich an seiner Leistungsfähigkeit. Da der Arbeitgeber nur schwer beurteilen könne, ob seine Mitarbeiter ihre Leistungsfähigkeit ausschöpften, müsse er einen Mittelwert vergleichbarer Arbeitnehmer heranziehen. So könne er feststellen, ob die Arbeitsleistung tatsächlich schlecht sei.
Diese vergleichende Beurteilung hatte der Arbeitgeber unterlassen. Laut LAG schlägt sich unsorgfältiges Arbeiten an der Kasse gerade darin nieder, dass Waren übersehen und nicht registriert würden oder bei der Geldrückgabe Fehler passierten. Die Folge seien Kassendifferenzen, die dann bei der Kassenabrechnung auffielen. Deshalb sei hier der Vergleich der Mitarbeiterin mit anderen Kassierern für die Darlegung nötig, dass sie ihr Leistungsvermögen nicht ausschöpfe. Der Arbeitgeber habe jedoch nicht aufgezeigt, ob bei der Verkäuferin überdurchschnittlich häufig Kassendifferenzen aufgetreten sind.
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