Ist der Vertrag unterschrieben, wird die Lösung von dieser Einigung schwierig, aber nicht unmöglich.
Wurde ein Recht zum Widerruf bzw. Rücktritt vereinbart, besteht die Möglichkeit, davon – fristgemäß – Gebrauch zu machen.
Rechtlich denkbar ist auch die Anfechtung des Aufhebungsvertrages. Möglich ist das zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer durch Drohung - zum Beispiel mit einer fristlosen Kündigung - zur Unterschrift genötigt wurde oder durch arglistige Täuschung.
Um dies beurteilen zu können, bedarf es der genauen Prüfung des Sachverhalts durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht.